Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB") gelten für die Geschäftsbeziehungen mit Kunden („Käufer“), insbesondere für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der SCT International GmbH („SCT"). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; Verbrauchergeschäfte werden nicht getätigt.
1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SCT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in deren Kenntnis vorbehaltlos liefert. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn SCT ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.4 Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall (insbesondere Kontrakte und Auftragsbestätigungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von SCT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von SCT in Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail oder PDF) oder mit Ausführung der Lieferung zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von SCT maßgeblich.
2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 3 Preise und Lieferbedingungen / Preisanpassungen
3.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise verstehen sich gemäß der je Abschluss vereinbarten Lieferbedingung gemäß ICC Incoterms 2020 (z. B. CIF, CFR, FOB, DAP) einschließlich handelsüblicher Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie — soweit nach dem vereinbarten Incoterm vom Käufer zu tragen — Zöllen, Steuern, Abgaben und Gebühren.
3.2 Ist keine Lieferbedingung vereinbart, erfolgt die Lieferung FCA vereinbarter Bestimmungsort gemäß Auftragsbestätigung, gemäß der ICC Incoterms 2020.
3.3 Ändern sich zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin die für die Lieferung maßgeblichen Fracht-, Energie- oder Einkaufskosten um mehr als 10 % oder der für den Abschluss maßgebliche Wechselkurs um mehr als 5 %, verhandeln die Parteien nach Treu und Glauben über eine angemessene Anpassung des Preises. Kommt innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang des Anpassungsverlangens keine Einigung zustande, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der betroffenen, noch nicht gelieferten Mengen vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht. Die Rechte der Parteien gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) bleiben von dieser Ziffer unberührt.
§ 4 Zahlung
4.1 Rechnungen sind in der Rechnungswährung (EUR oder USD, wie je Abschluss vereinbart) ohne Abzug zur Zahlung fällig gemäß den in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Skonto bedarf gesonderter Vereinbarung in Textform.
4.2 Zahlung ist ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Bankkonto zu leisten. Eine Änderung der Bankverbindung teilt SCT nur auf demselben Weg wie die Rechnung sowie auf Nachfrage über die bekannten Ansprechpartner mit; bei per E-Mail mitgeteilten abweichenden Kontodaten ist der Käufer verpflichtet, diese vor Zahlung telefonisch bei SCT zu verifizieren.
4.3 Ist Zahlung per Dokumentenakkreditiv vereinbart, hat der Käufer spätestens einundzwanzig (21) Kalendertage vor dem vereinbarten Liefertermin ein unwiderrufliches, den Vorgaben der Auftragsbestätigung entsprechendes Akkreditiv einer international anerkannten Bank zu eröffnen, das den ERA 600 (UCP 600) der ICC unterliegt und eine Gültigkeitsdauer von mindestens dreißig (30) Kalendertage nach dem vereinbarten Liefertermin aufweist. Kosten und Spesen der eröffnenden Bank trägt der Käufer, Kosten der avisierenden/bestätigenden Bank trägt jede Partei in ihrem eigenen Land. SCT ist zur Lieferung erst verpflichtet, nachdem das Akkreditiv vertragsgemäß eröffnet wurde und SCT eine entsprechende Bestätigung der eröffnenden oder avisierenden Bank vorliegt. Vereinbarte Lieferfriste beginnen frühestens mit Zugang dieser Bestätigung.
4.4 Bei Vereinbarung von Voraus- oder Anzahlungen ist SCT erst nach vollständigem Eingang der jeweiligen (An-) Zahlung zur Ausführung der betreffenden Lieferung bzw. Verschiffung verpflichtet. Vereinbarte Liefer- und Verschiffungsfristen beginnen frühestens mit Zahlungseingang.
4.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln; der Verzugszins beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB); die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (40 EUR) sowie die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleiben unberührt.
4.6 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen Zurückbehaltungsrechte ausüben. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer zudem nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.7 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von SCT auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. Zahlungsverzug aus anderen Geschäften, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wesentliche Verschlechterung der Bonität oder der Kreditversicherungsdeckung), ist SCT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).
§ 5 Lieferung, Lieferfristen, Teillieferungen
5.1 Von SCT genannte Liefer- und Verschiffungsfristen sind nur annähernd (circa), sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin in Textform zugesagt wurde. Maßgeblich für die Einhaltung ist bei Seefracht das Verschiffungsdatum gemäß Konnossement bzw. bei anderen Verkehrsträgern die Übergabe an den Frachtführer.
5.2 SCT liefert überwiegend im Streckengeschäft unmittelbar ab Herstellerwerk. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch das Werk, sofern SCT ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat; über eine absehbare Verzögerung wird der Käufer unverzüglich unterrichtet.
5.3 Teillieferungen und Teilverschiffungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind; sie können gesondert fakturiert werden.
5.4 Verzögerungen durch Reedereien, Häfen, Bahnen oder sonstige von SCT nicht beherrschbare Umstände der Transportkette (u. a. Fahrplanänderungen, Rollungen, Hafenüberlastung) verlängern die Lieferfrist angemessen; Ziffer 12 (Höhere Gewalt) bleibt unberührt.
5.5 Nimmt der Käufer die Ware nicht vertragsgemäß ab oder verzögert sich Transport oder Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über; entstehende Mehrkosten (insbesondere Demurrage, Detention, Standgelder, Lagerkosten) trägt der Käufer.
§ 6 Gefahrübergang
6.1 Der Gefahrübergang richtet sich nach der je Abschluss vereinbarten Lieferbedingung (ICC Incoterms 2020).
6.2 Soweit danach die Gefahr mit Übergabe an den ersten Frachtführer übergeht, gilt dies auch bei Teillieferungen und bei von SCT organisiertem Transport.
§ 7 Mengen-, Qualitäts- und Handelsüblichkeitstoleranzen
7.1 Mengenabweichungen von bis zu ±10 % je Abschluss und je Position sind zulässig und gelten als vertragsgemäße Erfüllung; berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
7.2 Für Beschaffenheit und Ausführung gelten die je Abschluss vereinbarten Spezifikationen (u. a. Sorte, Grammatur, Format, Rollenbreite/-durchmesser, Verpackung). Handelsübliche bzw. in den einschlägigen Normen (insbesondere ISO) oder den Werksnormen des Herstellers vorgesehene Toleranzen — u. a. für Grammatur, Dicke, Feuchtigkeit, Format-/Breitenmaße und Farbabweichungen — stellen keinen Mangel dar.
7.3 Angaben in Prospekten, Datenblättern und Mustern sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Spezifikation vereinbart wurden. Eine bestimmte Verwendungseignung schuldet SCT nur bei ausdrücklicher Zusage in Textform.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware insbesondere unverzüglich nach Ablieferung am Bestimmungsort zu untersuchen (§ 377 HGB). Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Transportschäden sind SCT unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen.
8.2 Die Mängelanzeige muss Vertrags-/Rechnungsnummer, betroffene Menge, Art des Mangels sowie aussagekräftige Nachweise (insbesondere Fotos, Wiegenoten, Tally-/Surveyor-Berichte) enthalten. Transportschäden sind zusätzlich gegenüber dem Frachtführer form- und fristgerecht zu dokumentieren (Vorbehalt auf dem Ablieferbeleg).
8.3 Gerügte Ware ist unverändert, getrennt und sachgerecht zu lagern und SCT bzw. von SCT benannten Sachverständigen zur Besichtigung zur Verfügung zu halten. Eine Be- oder Verarbeitung gerügter Ware über das zur Prüfung erforderliche Maß hinaus gilt als Genehmigung der betroffenen Menge.
8.4 Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 9 Gewährleistung und Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
9.1 Bei begründeten, form- und fristgerecht gerügten Mängeln leistet SCT nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach Maßgabe des Gesetzes mindern oder vom betroffenen Abschluss zurücktreten.
9.2 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 445b, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie bei Vorsatz, Arglist und in den Fällen derZiffer 10.4.
9.3 Rückgriffsansprüche des Käufers nach §§ 445a, 445b BGB bestehen nur, soweit der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 10 Haftung
10.1 SCT haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund - unbeschränkt im Rahmen der Verschuldenshaftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SCT nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung von SCT auf den Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von SCT ausgeschlossen.
10.3 Der vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schaden entspricht der Höhe nach dem Netto-Auftragswert der jeweils betroffenen Lieferung.
10.4 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
11.1 SCT behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
11.2 Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt bereits jetzt alle hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt) sicherungshalber an SCT ab; SCT nimmt die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
11.3 Drohende Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändungen) hat der Käufer SCT unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer, Wasser, Diebstahl) zum Neuwert zu versichern.
11.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt SCT auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
11.5 Erkennt das am Ort der Ware oder des Käufers geltende Recht den erweiterten Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 11.1 nicht oder nur eingeschränkt an (insbesondere Zentralasien/Ukraine), ist der Käufer verpflichtet, auf Anforderung von SCT unverzüglich und auf eigene Kosten an der Bestellung, Eintragung und Aufrechterhaltung funktionsäquivalenter Sicherungsrechte nach dem jeweils anwendbaren lokalen Recht (insbesondere Pfandrechte, Sicherungsübereignungen oder registrierte Eigentumsvorbehalte) mitzuwirken und SCT die hierfür erforderlichen Informationen, Dokumente und Erklärungen zur Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer dieser Mitwirkungspflicht nicht innerhalb angemessener Frist nach oder lässt sich ein funktionsäquivalentes Sicherungsrecht nicht wirksam bestellen, ist SCT berechtigt, die betreffende Lieferung nur gegen Vorkasse oder eine andere von SCT nach eigener Wahl bestimmte Sicherheitsleistung auszuführen.
§ 12 Höhere Gewalt
12.1 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von SCT nicht zu vertretende Umstände — insbesondere Krieg, Terror, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, Streik und Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Export-, Import- oder Transitverbote und -beschränkungen, Sanktionen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen beim Herstellerwerk, Ausfall oder erhebliche Störung von Transportwegen und -mitteln (u. a. Hafenschließungen und -überlastung, Mangel an Schiffsraum, Containern oder Waggons) — befreien SCT für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Liefer- und Verschiffungsfristen verlängern sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
12.2 SCT unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Störung.
12.3 Dauert die Störung länger als 3 (drei) Monate an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der betroffenen, noch nicht erfüllten Liefermengen vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht. Bereits erbrachte Teilleistungen bleiben unberührt.
§ 13 Exportkontrolle, Sanktionen, Compliance
13.1 Die Vertragserfüllung durch SCT steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Vorschriften des nationalen, EU- oder anwendbaren ausländischen Außenwirtschafts-, Zoll-, Exportkontroll- oder Sanktionsrechts entgegenstehen. Erforderliche Genehmigungen sind Wirksamkeits- bzw. Fälligkeitsvoraussetzung der betroffenen Lieferpflicht.
13.2 Der Käufer sichert zu, dass er, seine wirtschaftlich Berechtigten und die von ihm benannten Empfänger nicht auf einschlägigen Sanktionslisten (insbesondere der EU, der UN, des Vereinigten Königreichs oder der USA) geführt werden, und dass die Ware weder unmittelbar noch mittelbar in Länder oder an Personen geliefert wird, gegenüber denen dies nach anwendbarem Sanktionsrecht verboten ist.
13.3 Der Käufer stellt SCT auf erstes Anfordern alle für Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrzwecke erforderlichen Informationen und Dokumente (insbesondere Endverbleibserklärungen) zur Verfügung. Verstößt der Käufer gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 13 oder werden Zusicherungen unrichtig, ist SCT berechtigt, betroffene Lieferungen auszusetzen und nach fruchtloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 14 Anwendbares Recht, Streitbeilegung, Erfüllungsort
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
14.2 Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag mit einem Streitwert von mehr als EUR 1.000.000 werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) durch einen Schiedsrichter endgültig entschieden, der gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung ernannt wird. Sitz des Schiedsverfahrens ist Hamburg, Verfahrenssprache ist Englisch. Schiedsverfahren und Schiedsspruch sind vertraulich zu behandeln, soweit nicht gesetzliche Offenlegungspflichten entgegenstehen. Für Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu EUR 1.000.000 sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Parteien vereinbaren Hamburg als Gerichtsstand. SCT ist daneben berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Erfüllungsort für Zahlungen ist Hamburg.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Diese AGB bestehen in deutscher und englischer Sprache. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich. Weitere auf der Website bereitgestellte Sprachfassungen dienen nur der Information und sind unverbindlich.
15.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen im Rahmen dieser AGB bedürfen der Textform, soweit nicht Schriftform gesetzlich zwingend ist.
15.3 SCT verarbeitet personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Käufers zur Vertragsdurchführung; Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.sct.international.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.